Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.05.1967 bis 01.10.2007 — BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.05.196701.10.2007 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.05.1967BGBl. Nr. 161/1967

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 6, Größenstufen

  1. Absatz eins,Bei Erzeugnissen bei denen die Größe (Abmessungen oder Gewichte) der Einzelstücke als Gütemerkmal zu werten ist, sind für die einzelnen Klassen Größenstufen vorzuschreiben, wenn dies nach fachlichen Gesichtspunkten erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Als Maß für die Einstufung nach der Größe kann, je nach der Zweckmäßigkeit, festgelegt werden:
    1. Litera a
      die Anzahl der Einzelstücke in einer bestimmten Gewichtseinheit oder in einem bestimmten Verpackungstyp oder
    2. Litera b
      der Größenbereich nach Durchmesser, Umfang, Länge, Breite oder Gewicht, der eine bestimmte Qualitätsklasse oder eine Reihe von Klassen bilden soll.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131111

Alte Dokumentnummer

N8196729081L