Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. GrößenstufenParagraph 6, Größenstufen
(1)Absatz eins,Bei Erzeugnissen bei denen die Größe (Abmessungen oder Gewichte) der Einzelstücke als Gütemerkmal zu werten ist, sind für die einzelnen Klassen Größenstufen vorzuschreiben, wenn dies nach fachlichen Gesichtspunkten erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Als Maß für die Einstufung nach der Größe kann, je nach der Zweckmäßigkeit, festgelegt werden:
die Anzahl der Einzelstücke in einer bestimmten Gewichtseinheit oder in einem bestimmten Verpackungstyp oder
der Größenbereich nach Durchmesser, Umfang, Länge, Breite oder Gewicht, der eine bestimmte Qualitätsklasse oder eine Reihe von Klassen bilden soll.
Dokumentnummer
NOR12131111
Alte Dokumentnummer
N8196729081L