Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
18.05.1967 bis 01.10.2007 — BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 718.05.196701.10.2007 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.05.1967BGBl. Nr. 161/1967

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7, Toleranzen

  1. Absatz eins,In einer Verpackungseinheit müssen die darin enthaltenen Erzeugnisse derselben Klasse und, wenn Größenstufen vorgeschrieben werden, derselben Größenstufe angehören.
  2. Absatz 2,Abweichungen von den Vorschriften des Absatz eins, sind nur so weit zulässig, als sie trotz sorgfältiger und fachmännisch einwandfreier Arbeitsweise bei der Einreihung in die Klasse oder Größenstufe unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit technisch unvermeidbar sind (Toleranzen).
  3. Absatz 3,Die Höchstgrenzen der Toleranzen, ausgedrückt in einem bestimmten Hundertsatz oder durch Angabe der Stückanzahl, sind durch Verordnung festzulegen. Sind für mehrere Merkmale Toleranzen festzulegen, so ist erforderlichenfalls auch eine Gesamttoleranz, in der die einzelnen Toleranzen zusammengefaßt werden, vorzusehen.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131112

Alte Dokumentnummer

N8196729082L