Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
13.07.1991 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 813.07.199101.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.07.1991

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 8, Verpackung

  1. Absatz eins,Für die Verpackung sind die Normen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Erzeugnisse so festzusetzen, daß
    1. Litera a
      eine weitestgehende Vereinheitlichung der Umschließungen erreicht wird,
    2. Litera b
      eine Täuschung des Käufers verhindert wird,
    3. Litera c
      das Verpackungsmaterial auf die Haltbarkeit und Stapelfähigkeit der Ware nicht von ungünstigem Einfluß ist oder
    4. Litera d
      die Ware so geschützt wird, daß sie den normalen, während des Transportes und der Lagerung auftretenden Beanspruchungen standhält.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann eine lose Verpackung zugelassen werden, wenn sie für das betreffende Erzeugnis handelsüblich ist und die Wettbewerbsverhältnisse nicht ungünstig beeinflußt werden.
  3. Absatz 3,Von der Vorschreibung einer Verpackung ist abzusehen, wenn diese infolge der Größe der Ware oder aus anderen Gründen der Beschaffenheit untunlich ist und die Ware nach der handelsüblichen Herrichtung auch ohne Verpackung für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen eine Einheit bildet.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131113

Alte Dokumentnummer

N8196729083L