Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
13.07.1991
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 8. VerpackungParagraph 8, Verpackung
(1)Absatz eins,Für die Verpackung sind die Normen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Erzeugnisse so festzusetzen, daß
eine weitestgehende Vereinheitlichung der Umschließungen erreicht wird,
eine Täuschung des Käufers verhindert wird,
das Verpackungsmaterial auf die Haltbarkeit und Stapelfähigkeit der Ware nicht von ungünstigem Einfluß ist oder
die Ware so geschützt wird, daß sie den normalen, während des Transportes und der Lagerung auftretenden Beanspruchungen standhält.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung kann eine lose Verpackung zugelassen werden, wenn sie für das betreffende Erzeugnis handelsüblich ist und die Wettbewerbsverhältnisse nicht ungünstig beeinflußt werden.
(3)Absatz 3,Von der Vorschreibung einer Verpackung ist abzusehen, wenn diese infolge der Größe der Ware oder aus anderen Gründen der Beschaffenheit untunlich ist und die Ware nach der handelsüblichen Herrichtung auch ohne Verpackung für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen eine Einheit bildet.
Dokumentnummer
NOR12131113
Alte Dokumentnummer
N8196729083L