Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 11. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes: Paragraph 11, A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:
Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, I und II muß gleichmäßig sein; es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten. Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei muß gleichmäßig sein; es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.
Früchte der Klasse Extra müssen in nicht gebrauchten Behältnissen verpackt sein.
Für Früchte der Klassen I, II und III ist eine lose Verpackung zugelassen. Für Früchte der Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei ist eine lose Verpackung zugelassen.
In der Klasse Extra sind Sonderaufmachungen (Kleinpackstücke bis zu 5 kg) erlaubt, die zwei Sorten, im Verhältnis 1:1 gemischt, beinhalten.