Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.03.1973 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.03.197330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.03.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 29, (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung entweder nach dem größten Umfang oder nach dem größten, senkrecht zur Achse Stempel-Stielbucht zu messenden Querdurchmesser vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Früchte sind nach folgender Größenskala einzuteilen:

Umfang                           Querdurchmesser      Größen-

    cm               oder             mm               kennzeichnung

    28   und darüber                  90 und darüber             AAAA

von 25   bis 28   ausschließlich  von 80 bis 90 ausschließlich   AAA

von 23   bis 25   ausschließlich  von 73 bis 80 ausschließlich   AA

von 21   bis 23   ausschließlich  von 67 bis 73 ausschließlich   A

von 19   bis 21   ausschließlich  von 61 bis 67 ausschließlich   B

von 17,5 bis 19   ausschließlich  von 56 bis 61 ausschließlich   C

von 16   bis 17,5 ausschließlich  von 51 bis 56 ausschließlich   D

Die zulässige Mindestgröße für die Klasse Extra darf 17,5 cm im Umfang oder 56 mm im Querdurchmesser nicht unterschreiten.

  1. Absatz 3,Bei Pfirsichen, die bis 31. Juli in Verkehr gebracht werden, darf der Umfang 15 bis 16 cm oder der Querdurchmesser 47 bis 51 mm betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Früchte der Klasse Extra.
  2. Absatz 4,Die Größensortierung gemäß Absatz 2, ist obligatorisch für die Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131199

Alte Dokumentnummer

N8196822127L