Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 29. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung entweder nach dem größten Umfang oder nach dem größten, senkrecht zur Achse Stempel-Stielbucht zu messenden Querdurchmesser vorzunehmen.Paragraph 29, (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung entweder nach dem größten Umfang oder nach dem größten, senkrecht zur Achse Stempel-Stielbucht zu messenden Querdurchmesser vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Früchte sind nach folgender Größenskala einzuteilen:
Umfang Querdurchmesser Größen-
cm oder mm kennzeichnung
28 und darüber 90 und darüber AAAA
von 25 bis 28 ausschließlich von 80 bis 90 ausschließlich AAA
von 23 bis 25 ausschließlich von 73 bis 80 ausschließlich AA
von 21 bis 23 ausschließlich von 67 bis 73 ausschließlich A
von 19 bis 21 ausschließlich von 61 bis 67 ausschließlich B
von 17,5 bis 19 ausschließlich von 56 bis 61 ausschließlich C
von 16 bis 17,5 ausschließlich von 51 bis 56 ausschließlich D
Die zulässige Mindestgröße für die Klasse Extra darf 17,5 cm im Umfang oder 56 mm im Querdurchmesser nicht unterschreiten.
(3)Absatz 3,Bei Pfirsichen, die bis 31. Juli in Verkehr gebracht werden, darf der Umfang 15 bis 16 cm oder der Querdurchmesser 47 bis 51 mm betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Früchte der Klasse Extra.
(4)Absatz 4,Die Größensortierung gemäß Abs. 2 ist obligatorisch für die Klassen Extra, I und II.Die Größensortierung gemäß Absatz 2, ist obligatorisch für die Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei.