Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 31. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes: Paragraph 31, A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:
Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, I und II muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, Sorte und Klasse sowie desselben Reifegrades enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht der Packung insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen. Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, Sorte und Klasse sowie desselben Reifegrades enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht der Packung insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.
Die Früchte können nach einer der folgenden Arten verpackt sein:
in einer einzigen Lage bei Klasse Extra (getrennt von den Nachbarfrüchten), in einer oder zwei Lagen bei den Klassen I und II,in einer einzigen Lage bei Klasse Extra (getrennt von den Nachbarfrüchten), in einer oder zwei Lagen bei den Klassen römisch eins und römisch zwei,
lose verpackt bei Klasse III.lose verpackt bei Klasse römisch drei.