Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.07.1973 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.07.197330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 31, A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:

Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, Sorte und Klasse sowie desselben Reifegrades enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht der Packung insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.

Die Früchte können nach einer der folgenden Arten verpackt sein:

  1. Ziffer eins
    in Kleinpackungen,
  2. Ziffer 2
    in einer einzigen Lage bei Klasse Extra (getrennt von den Nachbarfrüchten), in einer oder zwei Lagen bei den Klassen römisch eins und römisch zwei,
  3. Ziffer 3
    lose verpackt bei Klasse römisch drei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131201

Alte Dokumentnummer

N8196822129L