Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 32. Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich: Paragraph 32, Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
A. der Identifizierung:
Packer) Name und Anschrift oder
Absender) Geschäftssymbol;
B. der Art des Erzeugnisses:
"Pfirsiche" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),
Name der Sorte bei den Klassen Extra und I; Name der Sorte bei den Klassen Extra und römisch eins;
C. der Herkunft des Erzeugnisses:
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale:
Klasse,
Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist) oder Stückzahl.
(2)Absatz 2,Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
(3)Absatz 3,Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A, der Sorte gemäß Abs. 1 lit. B und der Größe gemäß Abs. 1 lit. D verzichtet werden.Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Absatz eins, lit. A, der Sorte gemäß Absatz eins, lit. B und der Größe gemäß Absatz eins, lit. D verzichtet werden.