Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.07.1974 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.07.197430.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 36, (1) Die Früchte müssen sein:

ohne offene Verletzung;

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Frostschäden sowie von Lager- und Transportschäden;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von

Behandlungsmitteln;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack (betrifft nicht Geruch nach zugelassenen Oberflächenkonservierungsmitteln).

  1. Absatz 2,Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es den Früchten erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen. Die Früchte müssen die sortentypischen Eigenschaften aufweisen und frei von beginnender innerer Austrocknung sowie von großen vernarbten Verletzungen und Quetschungen sein.
  2. Absatz 3,Wurden Früchte entgrünt, so dürfen hiedurch die natürlichen geschmacklichen Eigenschaften nicht verändert sein. Bei entgrünten Früchten darf der Kelch fehlen.
  3. Absatz 4,Die Früchte müssen folgenden Mindestgehalt an Saft (im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Früchte) aufweisen:

Zitronen:

  Verdelli- und Primofiore-Zitronen ...................... 20 v. H.

  sonstige Zitronen ...................................... 25 v. H.

  Clementinen ............................................ 40 v. H.

  Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie

  deren Kreuzungen ....................................... 33 v. H.

  Orangen:

  Thomson Navels- und Tarocco-Orangen .................... 30 v. H.

  Washington Navels-Orangen .............................. 33 v. H.

  sonstige Orangen ....................................... 35 v. H.

  1. Absatz 5,Die Früchte müssen eine sortentypische Färbung aufweisen. Es dürfen jedoch, unter Berücksichtigung der Sorte und der Erntezeit, Zitronen, die den Mindestsaftgehalt aufweisen, auch hellgrün, Verdelli-Zitronen grün, jedoch nicht dunkelgrün, und Orangen auf einem Fünftel der Fruchtoberfläche hellgrün gefärbt sein. Bei Clementinen und Satsumas muß die sortentypische Färbung auf mindestens einem Drittel, bei Mandarinen, Wilkings, Tangerinen und deren Kreuzungen auf mindestens zwei Dritteln der Fruchtoberfläche aufscheinen.
  2. Absatz 6,Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
    1. Litera a
      Klasse Extra:
      Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch in Form und Entwicklung sowie frei von Mängeln - ausgenommen leichte oberflächliche Veränderungen der Schale - sein (Früchte hervorragender Qualität).
    2. Litera b
      Klasse I:
      Früchte dieser Klasse müssen die typischen Eigenschaften der Art und Sorte aufweisen, jedoch sind leichte Fehler in Form und Färbung zulässig (Früchte guter Qualität). Leichte Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen und Berostungen, die während der Vegetationsperiode entstanden sind, sowie leichte, durch mechanische Ursachen (wie Reibung, Hagelschlag und Stoß) entstandene vernarbte Beschädigungen, sind, soweit sie weder das allgemeine Aussehen noch die Haltbarkeit der Früchte beeinträchtigen, zugelassen.
    3. Litera c
      Klasse II:
      Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger Qualität, die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können. Fehler oder Veränderungen des Aussehens und der Schale, wie insbesondere Verformungen, Verfärbungen, runzelige Schale, vernarbte oberflächliche Veränderungen der Schale sowie teilweise Loslösung der Schale bei Orangen sind zugelassen, sofern sie nicht das allgemeine Aussehen oder die Haltbarkeit stark beeinträchtigen.

Schlagworte

Lagerschaden

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131206

Alte Dokumentnummer

N8196822134L