Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 37. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Narbe zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Die Früchte müssen folgende Mindestgrößen aufweisen:Paragraph 37, (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Narbe zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Die Früchte müssen folgende Mindestgrößen aufweisen:
Zitronen .................................................. 45 mm
Orangen ................................................... 53 mm
Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie
deren Kreuzungen .......................................... 45 mm
Clementinen ............................................... 35 mm
(2) Die Früchte müssen nach folgenden Größenskalen sortiert sein:
a) Zitronen:
Größe Skala der Querdurchmesser
in mm
1 72- 83
2 68- 78
3 63- 72
4 58- 67
5 53- 62
6 48- 57
7 45- 52
b) Orangen:
Größe Skala der Querdurchmesser
in mm
1 87-100
2 84- 96
3 81- 92
4 77- 88
5 73- 84
6 70- 80
7 67- 76
8 64- 73
9 62- 70
10 60- 68
11 58- 66
12 56- 63
13 53- 60
c) Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie
deren Kreuzungen:
Größe Skala der Querdurchmesser
in mm
1 63 und mehr
2 58- 69
3 54- 64
4 50- 60
5 46- 56
6 43- 52
7 41- 48
8 39- 46
9 37- 44
10 35- 42
(3)Absatz 3,Bei Früchten, die in Reihen und Schichten verpackt sind, darf der Durchmesserunterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht innerhalb eines Packstückes oder einer Partie folgende Werte nicht überschreiten:
Zitronen:
Größen 1 bis 7 ............................................ 7 mm
Orangen:
Größen 1 und 2 ............................................ 11 mm
Größen 3 bis 6 ............................................ 9 mm
Größen 7 bis 13 ........................................... 7 mm
Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Tangerinen und
Wilkings sowie deren Kreuzungen:
Größen 1 bis 4 ............................................ 9 mm
Größen 5 und 6 ............................................ 8 mm
Größen 7 bis 10 ........................................... 7 mm
(4)Absatz 4,Bei nicht in Reihen und Schichten verpackten Früchten darf der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Frucht innerhalb eines Packstückes die jeweils angegebene Größe nach den Größenskalen gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.Bei nicht in Reihen und Schichten verpackten Früchten darf der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Frucht innerhalb eines Packstückes die jeweils angegebene Größe nach den Größenskalen gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Bei lose in einem Transportmittel geschütteten Früchten muß entweder die Mindestgröße eingehalten sein oder der Größenunterschied dem Bereich dreier aufeinanderfolgender Größen nach den Größenskalen gemäß Abs. 2 entsprechen.Bei lose in einem Transportmittel geschütteten Früchten muß entweder die Mindestgröße eingehalten sein oder der Größenunterschied dem Bereich dreier aufeinanderfolgender Größen nach den Größenskalen gemäß Absatz 2, entsprechen.