Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.11.1989 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.11.198930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.11.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 39, A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:

Der Inhalt der Packung muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht sein.

Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen sein. Ein mit der Frucht verbundener kurzer Zweig mit grünen Blättern ist jedoch als Sonderaufmachung zulässig.

Die Früchte können nach einer der folgenden Arten verpackt sein:

  1. Ziffer eins
    in Kleinpackungen,
  2. Ziffer 2
    in Reihen und Schichten,
  3. Ziffer 3
    lose (nicht in Reihen und Schichten) bei den Klassen römisch eins und römisch zwei,
  4. Ziffer 4
    lose in einem Transportmittel geschüttet bei Klasse römisch zwei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131209

Alte Dokumentnummer

N8196822137L