Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 39. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes: Paragraph 39, A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:
Der Inhalt der Packung muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht sein.
Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen sein. Ein mit der Frucht verbundener kurzer Zweig mit grünen Blättern ist jedoch als Sonderaufmachung zulässig.
Die Früchte können nach einer der folgenden Arten verpackt sein:
lose (nicht in Reihen und Schichten) bei den Klassen I und II,lose (nicht in Reihen und Schichten) bei den Klassen römisch eins und römisch zwei,
lose in einem Transportmittel geschüttet bei Klasse II.lose in einem Transportmittel geschüttet bei Klasse römisch zwei.