Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
15.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 44. (1) Trauben müssen sein:Paragraph 44, (1) Trauben müssen sein:
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von Behandlungsmitteln;
frei von Spuren von Insektenbeschädigungen (Fraßschäden);
frei von sichtbaren Anzeichen von Schimmel;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2)Absatz 2,Die Beeren müssen gut geformt und normal entwickelt sein sowie fest am Stiel sitzen, sie dürfen weder geplatzt noch beschädigt sein. Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind zulässig.
(3)Absatz 3,Die Trauben müssen genügend entwickelt und ausreichend reif sowie sorgfältig abgeschnitten sein. Die Entwicklung und der Reifezustand müssen derart sein, daß die Trauben Transport und Hantierung überstehen, den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen und sich bis zum Verbrauch halten.
(4)Absatz 4,Trauben müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
Klasse Extra:
Trauben dieser Klasse müssen die für die Rebsorte typische Form, Größe und Farbe aufweisen sowie frei von jeglichen Mängeln sein; die Beeren müssen prall, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein (Trauben hervorragender Qualität).
Klasse I:
Trauben dieser Klasse müssen die für die Rebsorte typische Form, Größe und Farbe aufweisen; die Beeren müssen prall und im allgemeinen mit ihrem Duftfilm bedeckt sein (Trauben guter Qualität). Eine weniger gleichmäßige Anordnung der Beeren in der Traube als bei der Klasse Extra, leichte Form- und Farbfehler sowie geringfügige Brandstellen durch Sonneneinwirkung auf der Schale sind zulässig.
Klasse II:
Trauben dieser Klasse müssen den Qualitätsnormen der Klasse I entsprechen; Trauben mit anomal lichter Anordnung der Beeren sowie mit zu dicht stehenden Beeren sind jedoch in Klasse II zugelassen.Trauben dieser Klasse müssen den Qualitätsnormen der Klasse römisch eins entsprechen; Trauben mit anomal lichter Anordnung der Beeren sowie mit zu dicht stehenden Beeren sind jedoch in Klasse römisch zwei zugelassen.
Schlagworte
Lagerschaden, Formfehler
Dokumentnummer
NOR12131214
Alte Dokumentnummer
N8196822142L