Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
15.08.1990 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4415.08.199030.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

15.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 44, (1) Trauben müssen sein:

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von Behandlungsmitteln;

frei von Spuren von Insektenbeschädigungen (Fraßschäden);

frei von sichtbaren Anzeichen von Schimmel;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

  1. Absatz 2,Die Beeren müssen gut geformt und normal entwickelt sein sowie fest am Stiel sitzen, sie dürfen weder geplatzt noch beschädigt sein. Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind zulässig.
  2. Absatz 3,Die Trauben müssen genügend entwickelt und ausreichend reif sowie sorgfältig abgeschnitten sein. Die Entwicklung und der Reifezustand müssen derart sein, daß die Trauben Transport und Hantierung überstehen, den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen und sich bis zum Verbrauch halten.
  3. Absatz 4,Trauben müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
    1. Litera a
      Klasse Extra:
      Trauben dieser Klasse müssen die für die Rebsorte typische Form, Größe und Farbe aufweisen sowie frei von jeglichen Mängeln sein; die Beeren müssen prall, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein (Trauben hervorragender Qualität).
    2. Litera b
      Klasse I:
      Trauben dieser Klasse müssen die für die Rebsorte typische Form, Größe und Farbe aufweisen; die Beeren müssen prall und im allgemeinen mit ihrem Duftfilm bedeckt sein (Trauben guter Qualität). Eine weniger gleichmäßige Anordnung der Beeren in der Traube als bei der Klasse Extra, leichte Form- und Farbfehler sowie geringfügige Brandstellen durch Sonneneinwirkung auf der Schale sind zulässig.
    3. Litera c
      Klasse II:
      Trauben dieser Klasse müssen den Qualitätsnormen der Klasse römisch eins entsprechen; Trauben mit anomal lichter Anordnung der Beeren sowie mit zu dicht stehenden Beeren sind jedoch in Klasse römisch zwei zugelassen.

Schlagworte

Lagerschaden, Formfehler

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131214

Alte Dokumentnummer

N8196822142L