Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 47. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes: Paragraph 47, A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:
Der Inhalt jeder Packung muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück -unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung und das Traubengewicht.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Die Verpackung muß derart sein, daß die Ware in angemessener Weise geschützt ist.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein.
Aufdrucke dürfen nicht mit den Trauben in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Trauben frei von fremden Gegenständen sein.
Trauben der Klasse Extra müssen in einer einzigen Lage verpackt werden, wenn das Gewicht des Packstückes 1 kg überschreitet.