Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 51. (1) Qualitätsbezeichnungen für Gurken sind: "Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".Paragraph 51, (1) Qualitätsbezeichnungen für Gurken sind: "Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".
(2)Absatz 2,Gurken, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.Gurken, die in keine der im Absatz eins, angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12131221
Alte Dokumentnummer
N8196822149L