Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.01.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 54, Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

  1. Litera a
    Klasse Extra:
    5 v. H. Gurken, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse römisch eins entsprechen.
  2. Litera b
    Klasse I:
    10 v. H. Gurken, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse römisch zwei entsprechen.
  3. Litera c
    Klasse II:
    10 v. H. Gurken, die den Anforderungen dieser Klasse nicht entsprechen, aber zum Verzehr geeignet sind. Höchstens 2 v. H. Gurken dürfen an den Enden einen bitteren Geschmack aufweisen.
B. Größentoleranzen:
Für alle Klassen: 10 v. H. Gurken, die nicht der angegebenen Größensortierung entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nur für Gurken, deren Größe und Gewicht nicht mehr als 10 v. H. unter oder über den festgesetzten Grenzen liegen.
C. Gesamttoleranzen:
Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen folgende Werte nicht überschreiten:
10 v. H. bei der Klasse Extra,
15 v. H. bei den Klassen römisch eins, römisch zwei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131224

Alte Dokumentnummer

N8196822152L