Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 54. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 54, Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen:
Klasse Extra:
5 v. H. Gurken, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse I entsprechen.5 v. H. Gurken, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse römisch eins entsprechen.
Klasse I:
10 v. H. Gurken, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse II entsprechen.10 v. H. Gurken, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse römisch zwei entsprechen.
Klasse II:
10 v. H. Gurken, die den Anforderungen dieser Klasse nicht entsprechen, aber zum Verzehr geeignet sind. Höchstens 2 v. H. Gurken dürfen an den Enden einen bitteren Geschmack aufweisen.
B. Größentoleranzen:
Für alle Klassen: 10 v. H. Gurken, die nicht der angegebenen Größensortierung entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nur für Gurken, deren Größe und Gewicht nicht mehr als 10 v. H. unter oder über den festgesetzten Grenzen liegen.
C. Gesamttoleranzen:
Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen folgende Werte nicht überschreiten:
10 v. H. bei der Klasse Extra,
15 v. H. bei den Klassen I, II.15 v. H. bei den Klassen römisch eins, römisch zwei.