Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 56. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:Paragraph 56, (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
A. der Identifizierung:
Packer) Name und Anschrift oder
Absender) Geschäftssymbol;
B. der Art des Erzeugnisses:
"Gurken", wenn der Inhalt des Packstückes von außen nicht erkennbar ist;
C. der Herkunft des Erzeugnisses:
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale:
Klasse,
Größe; im Falle einer Größensortierung muß das Mindestgewicht und das Höchstgewicht der Gurken angegeben werden.
(2)Absatz 2,Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
(3)Absatz 3,Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung (Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1 lit. D) verzichtet werden.Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel kann, sofern die Ware aus gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung (Absatz eins, lit. A) und der Größe (Absatz eins, lit. D) verzichtet werden.