Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Inkrafttretensdatum
15.10.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 59. (1) Qualitätsbezeichnungen für Paradeiser sind: "Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".Paragraph 59, (1) Qualitätsbezeichnungen für Paradeiser sind: "Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".
(2)Absatz 2,Innerhalb der Klassen gemäß Abs. 1 sind nach der Fruchtform zu unterscheiden:Innerhalb der Klassen gemäß Absatz eins, sind nach der Fruchtform zu unterscheiden:
"runde" einschließlich "Kirschtomaten", "längliche" und "gerippte" Paradeiser.
(3)Absatz 3,Paradeiser, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.Paradeiser, die in keine der im Absatz eins, angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12131229
Alte Dokumentnummer
N8196822157L