Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 60. (1) Paradeiser müssen sein:Paragraph 60, (1) Paradeiser müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von
Behandlungsmitteln,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2)Absatz 2,Die Paradeiser müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es den Paradeisern erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Paradeiser müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
Klasse Extra:
Paradeiser dieser Klasse müssen frei von Fehlern sein, sie müssen fest sein und alle typischen Eigenschaften der Sorte aufweisen (Paradeiser höchster Qualität); Grünkragen sind ausgeschlossen. Gerippte Paradeiser müssen regelmäßig geformt sein, die Rippen dürfen sich jedoch nicht über mehr als ein Drittel der äußeren Entfernung zwischen Stielansatz und Kelch erstrecken.
Klasse I:
Paradeiser dieser Klasse müssen ausreichend fest und frei von ernstlichen Fehlern sein sowie alle typischen Eigenschaften ihrer Sorte aufweisen (Paradeiser guter Qualität); sie können leichte Druckstellen aufweisen. Ausgeschlossen sind jedoch frische oder vernarbte Risse und sichtbare Grünkragen. Gerippte Paradeiser müssen regelmäßig geformt sein.
Klasse II:
Paradeiser dieser Klasse müssen von marktfähiger Qualität sein. Sie können eine unregelmäßige Form aufweisen, müssen jedoch ausreichend fest sein und dürfen keine frischen Risse aufweisen. Vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge sind zugelassen.
Dokumentnummer
NOR12131230
Alte Dokumentnummer
N8196822158L