Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.01.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 62, Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

  1. Litera a
    Klasse Extra:
    5 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse römisch eins entsprechen, jedoch höchstens 2 v. H. Paradeiser mit Rissen.
  2. Litera b
    Klasse I:
    10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse römisch zwei entsprechen, jedoch höchstens 5 v. H. Paradeiser mit Rissen.
  3. Litera c
    Klasse II:
    10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen dieser Klasse nicht entsprechen, aber für den Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen:
Klassen Extra, römisch eins und II:
10 v. H. Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren oder höheren Größensortierung als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen. Bei Paradeisern der niedrigsten Größensortierung sowie bei nicht nach Größe sortierten Paradeisern der Klasse römisch zwei kann diese Toleranz jedoch nur für Erzeugnisse gelten, deren Größe nicht mehr als 2 mm unter der zulässigen Mindestgröße liegt.
C. Gesamttoleranzen:
Auf keinen Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen zusammen überschreiten:
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei Klassen römisch eins und römisch zwei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131232

Alte Dokumentnummer

N8196822160L