Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 62. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 62, Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen:
Klasse Extra:
5 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse I entsprechen, jedoch höchstens 2 v. H. Paradeiser mit Rissen.5 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse römisch eins entsprechen, jedoch höchstens 2 v. H. Paradeiser mit Rissen.
Klasse I:
10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse II entsprechen, jedoch höchstens 5 v. H. Paradeiser mit Rissen.10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse römisch zwei entsprechen, jedoch höchstens 5 v. H. Paradeiser mit Rissen.
Klasse II:
10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen dieser Klasse nicht entsprechen, aber für den Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen:
Klassen Extra, I und II:Klassen Extra, römisch eins und II:
10 v. H. Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren oder höheren Größensortierung als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen. Bei Paradeisern der niedrigsten Größensortierung sowie bei nicht nach Größe sortierten Paradeisern der Klasse II kann diese Toleranz jedoch nur für Erzeugnisse gelten, deren Größe nicht mehr als 2 mm unter der zulässigen Mindestgröße liegt.10 v. H. Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren oder höheren Größensortierung als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen. Bei Paradeisern der niedrigsten Größensortierung sowie bei nicht nach Größe sortierten Paradeisern der Klasse römisch zwei kann diese Toleranz jedoch nur für Erzeugnisse gelten, deren Größe nicht mehr als 2 mm unter der zulässigen Mindestgröße liegt.
C. Gesamttoleranzen:
Auf keinen Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen zusammen überschreiten:
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei Klassen I und II.15 v. H. bei Klassen römisch eins und römisch zwei.