Rechtstracker.at

§ 68

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6801.07.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 68, (1) Salat muß sein:

ganz,

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen,

von frischem Aussehen,

sauber, d. h. nahezu frei von allen mit Erde, Kompost oder Sand

beschmutzten Blättern, sowie frei von sichtbaren Rückständen von

Behandlungsmitteln,

nicht geschossen,

frei von übermäßiger äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

  1. Absatz 2,Salat muß eine für die Saison und die Zeit der Anlieferung normale Entwicklung aufweisen. Bei Kopfsalat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern dadurch sein Aussehen nicht ernstlich beeinträchtigt wird. Der Strunk muß unmittelbar unter den äußeren gesunden Blättern abgeschnitten, die Schnittfläche glatt und sauber sein.
  2. Absatz 3,Salat muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
    1. Litera a
      Klasse I:
      Salat dieser Klasse muß wohlgeformt, fest - ausgenommen Salat aus geschützten Kulturen (unter Glas oder Folie gezogener Salat) -, geschlossen, frei von Schäden durch tierische Schädlinge, von Krankheiten und Fehlern, die seine Eßbarkeit beeinträchtigen, und nahezu frei von physischen Schäden und Frostspuren sowie sortentypisch gefärbt sein.
      Kopfsalat muß einen einzigen gut ausgebildeten Kopf aufweisen; bei aus geschützten Kulturen gezogenem Kopfsalat ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.
      Bei Endivien muß das gelbe Herz mindestens ein Drittel der Pflanze ausmachen.
    2. Litera b
      Klasse II:
      Salat dieser Klasse muß ziemlich wohlgeformt, frei von Schäden durch tierische Schädlinge oder Krankheiten, die seine Eßbarkeit wesentlich beeinträchtigen könnten, sowie frei von schweren physischen Schäden sein.
      Leichte Farbfehler sind zugelassen.
      Bei Kopfsalat ist ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig; bei Kopfsalat aus geschützten Kulturen ist eine feste Kopfbildung nicht erforderlich.
    3. Litera c
      Klasse III:
      Salat dieser Klasse muß den Qualitätsnormen der Klasse römisch zwei entsprechen, die Blätter des Salates dürfen jedoch leicht mit Erde, Kompost oder Sand beschmutzt sein, soweit das allgemeine Aussehen dadurch nicht zu sehr beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Lagerschaden

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131238

Alte Dokumentnummer

N8196822166L