Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum
01.07.1979
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 70. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 70, Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen:
Klassen I und II:Klassen römisch eins und II:
10 v. H. Stück, die den Anforderungen dieser Klassen nicht, aber denen der nächstniedrigeren Klasse entsprechen.
Klasse III:
15 v. H Stück, die den Anforderungen dieser Klasse nicht entsprechen, aber keine Fehler aufweisen, die sie für den Verbrauch ungeeignet machen.
B. Gewichtstoleranzen:
10 v. H. Stück, die nicht der vorgeschriebenen Gewichtssortierung (§ 69 Abs. 2) entsprechen, aber nicht mehr als 10 v. H. von dieser nach oben oder unten abweichen.10 v. H. Stück, die nicht der vorgeschriebenen Gewichtssortierung (Paragraph 69, Absatz 2,) entsprechen, aber nicht mehr als 10 v. H. von dieser nach oben oder unten abweichen.
Dokumentnummer
NOR12131240
Alte Dokumentnummer
N8196822168L