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§ 71

Fassungen
15.08.1990 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7115.08.199030.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

15.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 71,

A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhalts:

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Erzeugnisse gleicher Sorte und Qualität sowie gleichen Gewichtes enthalten.

Salat kann in einer oder mehreren Lagen verpackt werden, wobei jede Lage die gleiche Stückanzahl aufweisen muß, jedoch darf bei Kopfsalat der Type Eissalat aus geschützten Kulturen bei Vermarktung nach Gewicht die Kopfanzahl zwischen den einzelnen Lagen um zwei Stück differieren.

In der Klasse römisch eins sind Sonderaufmachungen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, erlaubt.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Erzeugnisse müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume sowie ohne übermäßigen Druck verpackt sein. Die Verpackung muß einen ausreichenden Schutz der Erzeugnisse gewährleisten. Salat darf höchstens in drei Lagen verpackt sein. Salat, ausgenommen Kochsalat und Grazer Krauthäuptel, muß Herz gegen Herz gelegt werden, wenn er in zwei Lagen verpackt wird. Bei der Verpackung in drei Lagen müssen zwei Lagen Herz gegen Herz gelegt sein. Endivie, ausgenommen Krause Endivie, darf auch seitlich liegend gepackt sein.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131241

Alte Dokumentnummer

N8196822169L