Rechtstracker.at

§ 76

Fassungen
01.11.1989 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7601.11.198930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.11.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 76, (1) Karfiol muß sein:

ganz,

gesund,

von frischem Aussehen,

sauber, insbesondere frei von allen sichtbaren Rückständen von

Behandlungsmitteln,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

  1. Absatz 2,Karfiol muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
    1. Litera a
      Klasse Extra:
      Karfiol dieser Klasse muß eine sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Er muß wohlgeformt, fest, sehr dicht sowie frei von jeglichem Fehler sein (Karfiol höchster Qualität). Wird der Karfiol mit Blättern oder gestutzt (Paragraph 79, lit. A) in Verkehr gebracht, müssen die Blätter ein frisches Aussehen haben.
    2. Litera b
      Klasse I:
      Karfiol dieser Klasse muß eine sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Er muß wohlgeformt, fest, sehr dicht und frei von Fehlern, wie Flecke, Blattauswüchse zwischen den Blumen, Schäden durch tierische Schädlinge oder Krankheiten, Frostspuren oder Druckstellen, sein (Karfiol guter Qualität). Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Färbungsfehler sowie sehr leichter Flaum (Wolligkeit) ist jedoch zugelassen. Wird der Karfiol mit Blättern oder gestutzt in Verkehr gebracht, müssen die Blätter ein frisches Aussehen haben.
    3. Litera c
      Klasse II:
      Karfiol dieser Klasse muß von marktfähiger Qualität sein. Er muß den Mindestanforderungen entsprechen, darf jedoch folgende Fehler aufweisen: die Blumen können leicht verformt und etwas lose stehend sein, leichte Spuren von Sonnenbrand, Blattauswuchs zwischen den Blumen, jedoch höchstens fünf kleine Blätter, sowie leichten Flaum - ausgenommen Flaum, der sich feucht oder fett anfühlt - aufweisen. Leichte Spuren von Schädlings- oder Krankheitsbefall, leichte oberflächliche Frostschäden und leichte Quetschungen sind zugelassen, sofern diese Fehler die Haltbarkeit und das Aussehen der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.

Schlagworte

Formfehler, Entwicklungsfehler, Schädlingsbefall

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131246

Alte Dokumentnummer

N8196822174L