Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage ZEITPLAN für die Dauer der Gewährung der Tuberkulosehilfe, gerechnet vom Zeitpunkt der Stabilisierung der Erkrankung, je nach dem Ausgangsbefund und der Art der durchgeführten Behandlung
I. Generalisierte Tuberkuloserömisch eins. Generalisierte Tuberkulose
Miliartuberkulose, Meningitis tuberculosa, je nach der Schwere der Erkrankung | 12-24 Monate |
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II. Lungentuberkuloserömisch zwei. Lungentuberkulose
Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose ohne positiven Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbaren Zerfall:
Mäßig ausgedehnt
6 Monate
Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose mit positivem Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbarem Zerfall:
Mäßig ausgedehnt
12 Monate
Wenn in den unter 1 und 2 genannten Fällen eine Behandlung mit extra- oder intrapleuralem Pneumothorax oder mit Pneumoperitoneum durchgeführt wird, können die entsprechenden Fristen auf die Dauer der Behandlung, längstens jedoch auf das Doppelte der angeführten Zeit verlängert werden.
Zustand nach Thorakoplastik
Ohne gröbere Herde in der Restlunge
12 Monate
Mit gröberen Herden in der Restlunge
24 Monate
Zustand nach Lungenresektion
Ohne gröbere Herde in der Restlunge
12 Monate
Mit gröberen Herden in der Restlunge
24 Monate
III. Extrapulmonale Tuberkuloserömisch drei. Extrapulmonale Tuberkulose
Je nach der Schwere des Ausgangsbefundes über die fachärztlich festgestellte Stabilisierung hinaus | 3-24 Monate |
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Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
NOR12131327
Alte Dokumentnummer
N8196829184L