Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 31.07.2016 — BGBl. I Nr. 63/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 1429.05.199330.07.2016 BGBl. Nr. 344/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.07.2016BGBl. I Nr. 63/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Antrag

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Verstößt eine an Tuberkulose im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 erkrankte oder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, krankheitsverdächtige Person trotz einer Belehrung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, und 9 gegen die ihr obliegenden Pflichten und entsteht dadurch eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Krankenanstalt liegt, in der die Anhaltung durchgeführt werden soll, die Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung in einer zur Behandlung von Tuberkulose eingerichteten Krankenanstalt zu beantragen. Dem Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein fachärztliches Zeugnis zur Bescheinigung der Gesundheitsgefährdung anderer Personen beizulegen, in dem im Einzelnen die Gründe anzuführen sind, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Anhaltung für gegeben erachtet.
  2. Absatz 2,Wenn das Gericht die Anhaltung für zulässig erklärt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die anzuhaltende Person binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses in eine zur Behandlung von Tuberkulose eingerichtete Krankenanstalt einzuweisen. Wenn und solange sich die anzuhaltende Person nach Zustellung des Gerichtsbeschlusses entsprechend den ihr obliegenden Verpflichtungen verhält, darf sie auf Grund des Gerichtsbeschlusses nicht in eine Krankenanstalt eingewiesen werden.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40185419