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§ 21

Fassungen
01.10.1973 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 372/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.10.197330.07.2016 BGBl. Nr. 372/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1973BGBl. Nr. 372/1973

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Soforteinweisung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Entsteht durch Verstöße eines an ansteckender Tuberkulose Erkrankten gegen die Anordnungen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder gegen die Belehrung nach Paragraph 13, Absatz eins, eine unmittelbare Gefahr, daß er andere ansteckt, und kann diese Gefahr durch keine andere Maßnahme beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Erkrankten sofort in eine Krankenanstalt zum Zweck der Anhaltung einzuweisen. Dies kann auch eine Lungenabteilung an einem psychiatrischen Krankenhaus sein.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich, längstens binnen drei Tagen nach Vollzug der Einweisung (Absatz eins,) die Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung beim Gericht zu beantragen (Paragraph 14,).
  3. Absatz 3,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag nicht fristgerecht oder erklärt das Gericht die Anhaltung nicht innerhalb von drei Wochen für zulässig, so ist der Angehaltene sofort zu entlassen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1973

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131290

alte Dokumentnummer

N8196829147L