Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.07.1968 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.07.196830.07.2016 BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 127/1968

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 26, bezeichneten Personen dürfen ihren Beruf nur dann antreten oder in diesem nur dann erstmalig beschäftigt werden, wenn sie durch ein Zeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, das nicht älter als ein Monat ist, nachweisen, daß durch sie keine Gefahr der Ansteckung ihrer Umgebung mit Tuberkulose besteht.
  2. Absatz 2,Diese Personen haben sich nach Berufsantritt zu den von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Terminen einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Die Kontrolluntersuchung wird durch die Vorlage eines Röntgenbefundes mit Filmaufnahme, der nicht älter als zwei Monate ist, ersetzt. Diese Kontrolluntersuchungen sind mindestens in jedem zweiten Jahr anzuberaumen.
  3. Absatz 3,Ergibt die Kontrolluntersuchung, daß eine Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose für andere Personen besteht, so ist eine weitere Betätigung bzw. eine weitere Verwendung in dem betreffenden Beruf für die Dauer des Bestehens dieser Gefahr unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131296

alte Dokumentnummer

N8196829153L