Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
29.05.1993 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 344/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2929.05.199330.07.2016 BGBl. Nr. 344/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

29.05.1993BGBl. Nr. 344/1993

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Organe der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung haben deren Angehörige einschließlich der Studierenden, die Erscheinungen aufweisen, die den Verdacht auf das Vorliegen einer tuberkulösen Erkrankung erwecken, anzuweisen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Untersuchung, daß für die Umgebung die Gefahr einer Ansteckung mit Tuberkulose besteht, so ist den im Absatz eins, genannten Personen die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben bzw. der Besuch der Lehrveranstaltungen an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zu untersagen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131298

alte Dokumentnummer

N8196829155L