Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
29.05.1993 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 344/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3229.05.199330.07.2016 BGBl. Nr. 344/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

29.05.1993BGBl. Nr. 344/1993

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Personen, die in Einrichtungen, die sich mit der Untersuchung oder Bekämpfung von Tuberkulose beschäftigen, in ihrem Beruf oder während ihrer Berufsausbildung einer überdurchschnittlichen Ansteckungsgefahr mit Tuberkulose ausgesetzt sind, haben sich vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Röntgenuntersuchung der Lunge mit Film sowie einer Prüfung der Tuberkulinallergie zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Personen, die keine positive Tuberkulinreaktion aufweisen, ist die Möglichkeit einer Schutzimpfung gegen Tuberkulose anzubieten.
  3. Absatz 3,Die Röntgenuntersuchung ist jährlich sowie bei Abschluß der Tätigkeit zu wiederholen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131301

alte Dokumentnummer

N8196829158L