Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für Gegenstände, die nach § 33 der behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derartig beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können sowie für vernichtete Gegenstände besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 47).Für Gegenstände, die nach Paragraph 33, der behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derartig beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können sowie für vernichtete Gegenstände besteht ein Anspruch auf Entschädigung (Paragraph 47,).
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 29 bis 31 und 33 des Epidemiegesetzes 1950 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 29 bis 31 und 33 des Epidemiegesetzes 1950 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
NOR12131303
alte Dokumentnummer
N8196829160L