Norm Tuberkulosegesetz× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" § 48 Tuberkulosegesetz Fassungen 01.01.2002 bis 30.07.2016 — BGBl. I Nr. 98/2001▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung § 48 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016 § 4801.01.200230.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 98/2001 § 4829.05.199331.12.2001 BGBl. Nr. 344/1993 Stand am Anzeigen Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt) Gesamte Rechtsvorschrift Fassung vom 30.07.2016 (RIS)↗§ 48 (RIS)↗ ‹ § 47 am 30.07.2016 § 49 am 30.07.2016 › Diese Fassung ist nicht aktuellKurztitelTuberkulosegesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,TypBG§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 48Paragraph 48Inkrafttretensdatum01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001Außerkrafttretensdatum30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016Index82/02 Gesundheitsrecht allgemeinTextV. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCKStrafbestimmungen§ 48.Paragraph 48, Wer durch Handlungen oder Unterlassungena)Litera aden in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 enthaltenen Geboten und Verboten oderden in den Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 enthaltenen Geboten und Verboten oderb)Litera bden auf Grund der in lit. a angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oderden auf Grund der in Litera a, angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oderc)Litera cden Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oderd)Litera din Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.Zuletzt aktualisiert am01.08.2016Gesetzesnummer10010326DokumentnummerNOR40021271European Legislation Identifier (ELI)https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/127/P48/NOR40021271