Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden können sich zur Besorgung der ihnen gemäß § 8 obliegenden Aufgaben bestehender Einrichtungen anderer Rechtsträger weiterhin bedienen, sofern dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geschieht.Die Bezirksverwaltungsbehörden können sich zur Besorgung der ihnen gemäß Paragraph 8, obliegenden Aufgaben bestehender Einrichtungen anderer Rechtsträger weiterhin bedienen, sofern dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geschieht.
(2)Absatz 2,Wurden die im § 8 Abs. 2 genannten Aufgaben im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch einen Arzt besorgt, der kein Facharzt für Lungenkrankheiten ist, können sich die Bezirksverwaltungsbehörden weiterhin dieses Arztes bedienen.Wurden die im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Aufgaben im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch einen Arzt besorgt, der kein Facharzt für Lungenkrankheiten ist, können sich die Bezirksverwaltungsbehörden weiterhin dieses Arztes bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
NOR12131322
alte Dokumentnummer
N8196829179L