Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1969Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 5.Paragraph 5,
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., innerhalb des Grundwasserschongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen. Darunter fällt jedenfalls das Auslaufen eines 200 l und mehr fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Dokumentnummer
NOR12131448
alte Dokumentnummer
N8196937310J