Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1969Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Antragstellung, Fristen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages muß
in den Fällen des fristgemäßen Ablaufes der vereinbarten oder der durch eine Anordnung des Gerichtes (Pachtamtes) geltenden Vertragsdauer spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Vertragsdauer,
in allen übrigen Fällen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Aufkündigung, des Übergabsauftrages oder der Klage auf Beendigung des Pachtvertrages oder Räumung des Pachtgegenstandes an den Pächter gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Fristen des § 7 Abs. 1 sindDie Fristen des Paragraph 7, Absatz eins, sind
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 von dem Zeitpunkt, an dem der Pachtvertrag endet,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, von dem Zeitpunkt, an dem der Pachtvertrag endet,
in den Fällen der Antragstellung nach der Zustellung einer Aufkündigung (eines Übergabsauftrages) vom Kündigungstermin (Übergabstermin),
in allen übrigen Fällen vom Tage der Antragstellung auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR12131363
alte Dokumentnummer
N8196928901L