Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landpachtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 451/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

80/08 Zivilrecht

Text

Antragstellung, Fristen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages muß
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des fristgemäßen Ablaufes der vereinbarten oder der durch eine Anordnung des Gerichtes (Pachtamtes) geltenden Vertragsdauer spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Vertragsdauer,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Aufkündigung, des Übergabsauftrages oder der Klage auf Beendigung des Pachtvertrages oder Räumung des Pachtgegenstandes an den Pächter gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Fristen des Paragraph 7, Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, von dem Zeitpunkt, an dem der Pachtvertrag endet,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Antragstellung nach der Zustellung einer Aufkündigung (eines Übergabsauftrages) vom Kündigungstermin (Übergabstermin),
    3. Ziffer 3
      in allen übrigen Fällen vom Tage der Antragstellung auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131363

alte Dokumentnummer

N8196928901L