Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1969 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2017Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in § 3 des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist schriftlich an die für den Berufssitz bzw. Sitz des gemäß § 4 des Tuberkulosegesetzes Meldepflichtigen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.Die in Paragraph 3, des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist schriftlich an die für den Berufssitz bzw. Sitz des gemäß Paragraph 4, des Tuberkulosegesetzes Meldepflichtigen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2)Absatz 2,Zur Erstattung der Meldung ist das aus der Anlage (Anm.: Anlage wird nicht dargestellt) ersichtliche Formular zu verwenden. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Formulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen.Zur Erstattung der Meldung ist das aus der Anlage Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt) ersichtliche Formular zu verwenden. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Formulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Dokumentnummer
NOR12131334
Alte Dokumentnummer
N8196911769I