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§ 13a StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13a01.01.200331.07.2020 BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Freigabe

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder der Verwender einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, besitzen oder weitergeben, wenn die zuständige Behörde die Freigabe bewilligt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder des Verwenders einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart die Bewilligung zur Freigabe, wobei für den Fall uneingeschränkter Verwendung, Verwertung oder Weitergabe die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt jene Voraussetzungen fest, unter denen davon auszugehen ist, dass der gemäß Absatz 2, angeführte Wert der Exposition nicht überschritten wird.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung, von Gebäuden zum Abriss, von Metallschrott zur Recyclierung dürfen keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.
  6. Absatz 6,Ist kein Bewilligungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Schlagworte

Verwertungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035036