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§ 15 StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200331.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 1501.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anwesenheitspflicht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 und der Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind.
  2. Absatz 2,Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.
  3. Absatz 3,In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, dass die in Absatz eins, genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Absatz eins und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035039