Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20bParagraph 20 b
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung
§ 20b.Paragraph 20 b,
(1)Absatz eins,Die Änderung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht, ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.Die Änderung einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht, ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß Paragraphen 19, oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40035047