Rechtstracker.at

§ 22 StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.200331.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 2201.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bauartschein

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides) und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
    3. Ziffer 3
      die zugelassene Verwendung,
    4. Ziffer 4
      Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
    5. Ziffer 5
      ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Ziffer 4, und
    6. Ziffer 6
      Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.
  2. Absatz 2,Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035049

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P22/NOR40035049