Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Bauartschein
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:
die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,
die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides) und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
die zugelassene Verwendung,
Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 undein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Ziffer 4, und
Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.
(2)Absatz 2,Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR40035049