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§ 25 StrSchG

Fassungen
10.12.2004 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 137/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2510.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 2501.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 2501.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

10.12.2004BGBl. I Nr. 137/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflicht

Paragraph 25,

(l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.

  1. Absatz 2,Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5, 6, 7, oder 10 und der Verwender einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß Paragraph 35 b, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in Paragraph 35 e, festzulegenden Bedingungen zu melden.
  2. Absatz 3,Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5, 6, oder 7 und der Verwender einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, unterliegt.
  3. Absatz 4,Keiner Meldung bedarf
    1. Ziffer eins
      der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,
    2. Ziffer 2
      die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Ziffer eins, eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
  4. Absatz 5,Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Absatz 4, Ziffer eins, zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 6,Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß Paragraphen 6, 7, 10, 19, oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 besitzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058927