Rechtstracker.at

§ 26a StrSchG

Fassungen
10.12.2004 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 137/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26a10.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 26a01.01.200309.12.2004 BGBl. I Nr. 146/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

10.12.2004BGBl. I Nr. 137/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Der vorsätzliche rechtswidrige Umgang mit radioaktiven Stoffen unter Umgehung der Bewilligungsvorschriften stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur Erfassung eines nach Absatz eins, vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung fest, ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die Festlegungen in den Absatz eins und 2 nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Schlagworte

Sicherheitsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058948