Rechtstracker.at

§ 26b StrSchG

Fassungen
10.12.2004 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 137/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26b10.12.200431.07.2020 BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 b

Inkrafttretensdatum

10.12.2004BGBl. I Nr. 137/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 10 ist der Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen den materiellen Inhalt der Bewilligungsbestimmungen gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 10 enthalten; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. In diesen Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17, Rechnung zu tragen ist und wie bei Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen vorzugehen ist.
  2. Absatz 2,Die Zulassung von Bauarten gemäß Paragraphen 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17, Rechnung zu tragen ist.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des Paragraph 24, durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058949