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§ 2 StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 09.12.2004 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 227.11.201531.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 221.01.200626.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 13/2006
§ 210.12.200420.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 137/2004
§ 201.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 201.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

09.12.2004danach: BGBl. I Nr. 137/2004

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Absatz eins,"Arbeiten mit Strahlenquellen" sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Absatz 38, zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, und zwar insbesondere
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
    2. Ziffer 2
      soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
      Ziffer eins, fallen,
    3. Ziffer 3
      im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Ziffer eins, oder 2 anfallen,
    4. Ziffer 4
      durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Ziffer eins bis 3 fallen und nicht zu einem unter Ziffer eins, genannten Zweck erfolgen, oder
    5. Ziffer 5
      im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
    Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß Paragraph 36 i, erfolgen.
  2. Absatz 2,"Beruflich strahlenexponierte Personen" sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Absatz 38, Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Absatz eins, diejenige Person, für die die Abschätzung nach Paragraph 36 f, Absatz 3, ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Ziffer eins, zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach Paragraph 36 g, Absatz eins, ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Ziffer eins, zur Kategorie B bewirkt.
  3. Absatz 3,"Beseitigung" ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.
  4. Absatz 4,"Dosisgrenzwerte" sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
  5. Absatz 5,"Dosisbeschränkung" ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
  6. Absatz 6,"Einzelpersonen der Bevölkerung" sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch
    1. Ziffer eins
      beruflich strahlenexponierte Personen,
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder
    4. Ziffer 4
      freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
  7. Absatz 7,"Ermächtigter Arzt" ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  8. Absatz 8,"Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste" sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist.
  9. Absatz 9,"Ermächtigte Dosismessstelle" ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.
  10. Absatz 10,"Exposition" ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.
  11. Absatz 11,"Externe Arbeitskräfte" sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.
  12. Absatz 12,"Externe Unternehmen" sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
  13. Absatz 13,"Fliegendes Personal" sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind.
  14. Absatz 14,"Freigabe" ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.
  15. Absatz 15,"Freigabewerte" sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
  16. Absatz 16,"Fund radioaktiver Stoffe" ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
  17. Absatz 17,"Gesundheitliche Beeinträchtigung" ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.
  18. Absatz 18,"Inkorporation" ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.
  19. Absatz 19,"Interventionen" sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz 38, fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.
  20. Absatz 20,"Ionisierende Strahlung" ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3×10 hoch 15 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
  21. Absatz 21,"Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
  22. Absatz 22,"Medizinphysiker" ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.
  23. Absatz 23,"Notfallexposition" ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.
  24. Absatz 24,"Potentielle Exposition" ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.
  25. Absatz 25,"Qualifizierte Sachverständige" sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.
  26. Absatz 26,"Qualitätssicherung" ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten.
  27. Absatz 27,"Qualitätskontrolle" ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.
  28. Absatz 28,"Radioaktive Abfälle" sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.
  29. Absatz 29,"Radioaktive Kontamination" ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.
  30. Absatz 30,"Radioaktive Stoffe" sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.
  31. Absatz 31,"Radiologische Notstandssituation" ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.
  32. Absatz 32,"Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.
  33. Absatz 33,"Strahleneinrichtungen" sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.
  34. Absatz 34,"Strahlenquellen" sind Apparate, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff "natürliche Strahlenquellen" Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff "künstliche Strahlenquellen" andere als natürliche Strahlenquellen.
  35. Absatz 35,"Strahlenschutz" ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.
  36. Absatz 36,"Strahlenschutzbeauftragter" ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.
  37. Absatz 37,"Überwachungsbereich" ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
  38. Absatz 38,"Umgang mit Strahlenquellen" ist
    1. Ziffer eins
      der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
    Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
  39. Absatz 39,"Unfallbedingte Exposition" ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
  40. Absatz 40,"Verbringung radioaktiver Abfälle" sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.

Schlagworte

Endlager, Ausgangsort, Beladung

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035016