Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.
(2)Absatz 2,Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu einem anderen kann die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Enduntersuchung keinen auffälligen Befund ergeben hat.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31, hat hierüber unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu entscheiden.Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 30 und 31, hat hierüber unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den Paragraphen 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.
(5)Absatz 5,Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten gemäß § 35 Abs. 1 an das Zentrale Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, an das Zentrale Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(6)Absatz 6,Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Abs. 4 und die Meldungen gemäß Abs. 5 sind im Verordnungswege zu regeln.Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Absatz 4 und die Meldungen gemäß Absatz 5, sind im Verordnungswege zu regeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Schlagworte
Enduntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR40035067