Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34aParagraph 34 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen
§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Akkreditierte Stellen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR akkreditiert wurden und in Belangen des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in Österreich tätig werden, sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn diese Gleichwertigkeit aufgrund multilateraler oder bilateraler Vereinbarungen festgestellt wurde. Sie haben im Rahmen dieser Tätigkeiten die sie betreffenden Verpflichtungen aus dem Strahlenschutzgesetz und den darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40058951