Rechtstracker.at

§ 35a StrSchG

Fassungen
10.12.2004 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 137/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35a10.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 35a01.01.200309.12.2004 BGBl. I Nr. 146/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

10.12.2004BGBl. I Nr. 137/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zentrale Strahlenschutzregister

Zentrales Dosisregister

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder den ermächtigten Krankenanstalten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen im Wege des Zentralen Dosisregisters ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Das Zentrale Dosisregister übernimmt die Aufgabe der Datenbereitstellung und Datensicherung der gemessenen oder gegebenenfalls geschätzten Expositionswerte und der individuellen Dosen der beruflich strahlenexponierten Personen einschließlich allfälliger unfallbedingter Strahlen- sowie Notfallexpositionen.
  3. Absatz 3,Für die Errichtung und Führung des Dosisregisters und die Datenbereitstellung haben die zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A verpflichteten Bewilligungsinhaber oder sonstige Verpflichtete eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten. Diese Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Errichtung und die Führung des Dosisregisters, die Datensicherung, die Datenbereitstellung für die Bewilligungsinhaber, die zuständigen Behörden und die Sozialversicherungsträger in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den Dosismessstellen zu vereinnahmen.
  5. Absatz 5,Der zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A verpflichtete Bewilligungsinhaber hat der Dosismessstelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die physikalische Kontrolle gemäß Paragraph 34, durchführt, sowie der Stelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die ärztliche Kontrolle gemäß Paragraphen 30 bis 33 durchführt, alle Daten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bzw. der darauf gegründeten Verordnungen einhalten zu können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Schlagworte

Strahlenexposition

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058952