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§ 35f StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 09.12.2004 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35f10.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 35f01.01.200309.12.2004 BGBl. I Nr. 146/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

09.12.2004danach: BGBl. I Nr. 137/2004

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strahlenschutzpass

Paragraph 35 f, (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Absatz 3, zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.

(2)

  1. Ziffer eins
    Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 sowie der Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß Paragraph 34, unterliegen.
  2. Ziffer 2
    Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A
    1. Litera a
      für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
    2. Litera b
      auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.
  1. Absatz 3,Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß Paragraph 34, Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b und Paragraph 31, Absatz eins,
  2. Absatz 4,Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.
  3. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen und sich zur Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu geeigneten Institution bedienen.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035083